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Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert

Laut neuer Fassung der Coronaschutzverordnung vom 04.12.2021 werden Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag den Immunisierten gleichgestellt. Sie können somit am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie noch nicht geimpft sind. Als Nachweis dient ein gültiger Schülerausweis.

Ältere Sportlerinnen und Sportler sowie Jugendliche, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen weiterhin einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen.